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Hinweis
 
WZV Entsorgung - Abscheideranlagen
 
Regen- und Schmutzwasser, das durch mineralische Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Diesel oder Heizöl verunreinigt ist, darf nicht ohne Vorbehandlung in das Abwassernetz geleitet werden. Ebenso ist es unzulässig, Schmierstoffe und andere Öle mineralischen Ursprungs direkt einzuleiten. Um dies zu verhindern, werden Abscheider-Anlagen eingesetzt, die normalerweise aus einem Schlammfang und einem Benzin-Abscheider bestehen.
 
Typische Betriebe, bei denen entsprechende
Abscheider eingebaut werden sind:
- Tankstellen, Tanklager
- Garagen mit Wasch- und Abstellplätzen
- größere Fuhrparks (auch für Baumaschinen)
- Parkhäuser
- Kasernen
- Flugplätze
- Kfz-Werkstätten und -Verwertungsbetriebe
- alle Betriebe, in deren Abwasser Leichtflüssigkeiten anfallen, zum Beispiel Druckereien, Chemische Werke
In Abscheider-Anlagen können sich bei starkem Einsatz von Reinigungsmitteln, die Öle lösen oder emulgieren. Dann arbeiten die Anlagen nicht mehr einwandfrei. Zudem ist das verlässliche Funktionieren von Abscheider- Anlagen nur gewährleistet, wenn die Betriebsweise durch sachkundiges Personal monatlich überwacht wird und die Entsorgung je nach Auslastung der Anlage oder spätestens entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nach zweieinhalb Jahren durchgeführt wird.

Das entnommene Material ist hochbelastet, gilt als Sonderabfall und muss entsprechend entsorgt werden. Durch einen Sammelentsorgungsnachweis und durch Übernahmescheine bei jeder Entsorgung ist dies zu dokumentieren. Bei mehr als 15 t Abscheider-Inhalt ist ein Einzel-Entsorgungsnachweis zu führen. Der WZV überwacht die korrekte Entsorgung und führt die erforderlichen Unterlagen.

Das Gesamtentgelt setzt sich aus den Abrechnungssummen für die festen (Sand aus dem Schlammfang) und flüssigen Anteile (Öl-Wasser-Gemisch) zusammen. In den Entgelten sind grundsätzlich außer der Abfuhr und Entsorgung alle Nebenarbeiten enthalten wie Führen des Wartungsprotokolls und der Begleitpapiere. Für Kleinanlagen – mit Kapazitäten von weniger als 0,25 m³ beim Schlammfang und weniger als 0,25 m³ beim Benzin-Abscheider – gilt eine pauschale Entsorgungsentgelt.

Einsparungstipp:
Achten Sie darauf, dass die Abscheider-Anlage nicht überdimensioniert wird und dann unnötige Entsorgungskosten entstehen. Der WZV berät Sie kompetent für die Planung einer Anlage und über zu erwartende Entsorgungs- und Betriebskosten. Fachkundige Beratung Bei Fragen beraten und informieren Sie gern die WZV-Spezialistinnen und -Spezialisten.